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Personen mit Umlauten im Namen oder "ß" haben nicht selten Probleme bei der Ausstellung von Reisedokumenten.
In deutschen Reisepässen werden "ä", "ö", "ü" und "ß" in Vor- und/oder Nachnamen regulär angegeben. Im unteren maschinenlesbaren Teil des Reisepasses werden die Umlaute dann als "ae", "oe" und "ue" vermerkt und "ß" wird als "ss" angegeben.
Im Englischen existieren keine Umlaute, daher werden Namen mit Umlauten oder "ß" im US-Visum anders vermerkt. Bei der Ausstellung der US-Visa gibt es allerdings eine besondere Regelung. Die US-Konsulate in Deutschland übertragen Umlaute wie "ä", "ö" oder "ü" nicht mehr als "ae", "oe" oder "ue", sondern vermerken stattdessen "a", "o" und "u". Falls sich Herr Müller also darüber wundert, dass sein B-1 Visum auf einen Herrn "Muller" ausgestellt wurde, dann braucht er sich keine Sorgen zu machen. Das Visum wurde von den US-Konsulaten korrekt ausgestellt. Hingegen wird "ß" weiterhin als "ss" angegeben.
Grundsätzlich sollten Sie Ihren Namen im ESTA Antrag immer so angeben, wie er im Reisepass lautet. Wenn Ihr Name jedoch Buchstaben enthält, die nicht im amerikanischen bzw. englischen Alphabet existieren, sollten Sie diese Buchstaben in Ihrer Reisegenehmigung wie folgt angeben:
Leider kann es aufgrund der "besonderen" Umlaute-Regelung bei den US-Visa zu Problemen mit anderen US-Behörden kommen. Die Social Security Administration überprüft beispielsweise bei der Erteilung einer Social Security Number den gültigen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers anhand des Reisepasses und des US-Visums bzw. der I-94 Einreisekarte. Im Fall von Herrn Müller finden sich dort aber unterschiedliche Schreibweisen des Nachnamens auf den Dokumenten, was zu Nachfragen führen kann.
Auch bei der Beantragung einer US Drivers License kann es zu Schwierigkeiten auf Grund der geschilderten Problematik kommen.